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   OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21   

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OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21 (https://dejure.org/2023,14768)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2023 - 6 U 47/21 (https://dejure.org/2023,14768)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 6 U 47/21 (https://dejure.org/2023,14768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • onlineunternehmer-info.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie; Unlauterer Wettbewerb im Hinblick auf den Verkauf von Hobby- und Bastelartikeln im Fernabsatz; Wettbewerbsverstoß durch unklare Preisangaben im Bezug auf den Gesamtpreis; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie; Unlauterer Wettbewerb im Hinblick auf den Verkauf von Hobby- und Bastelartikeln im Fernabsatz; Wettbewerbsverstoß durch unklare Preisangaben im Bezug auf den Gesamtpreis; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • CR 2023, 757
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Mitgliederstruktur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Dies ist bei 69 bzw. 90 Unternehmen nicht zweifelhaft (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, Mitgliederstruktur, GRUR 2023, 585, Rn. 30, wonach mehr als 20 auf dem einschlägigen Markt tätige Unternehmen ausreichen, um eine ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Interessen durch den klagenden Verband zu bejahen).

    Der hiervon abweichenden Einschätzung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2022 - 20 U 325/20, Katzenfutter, GRUR-RS 2022, 21346) ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten (Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, Mitgliederstruktur, a.a.O., Rn. 31 ff.).

    Eine andere Beurteilung kann zwar bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall in Betracht kommen, etwa wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, Urteil vom 23.01.1997 - I ZR 29/94, Produktwerbung, GRUR 1997, 681; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 148/10, Glücksspielverband, a.a.O.; Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, Mitgliederstruktur, a.a.O.).

    Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der Richtlinie 98/6/EG und stellt eine wesentliche Informationspflicht gem. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dar (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, Mitgliederstruktur, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.).

    Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, Mitgliederstruktur, a.a.O., Rn. 64).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Die von der Beklagten damit verletzten Informationspflichten stellen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar (Köhler, in: ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 3a UWG, Rn. 1.311; vgl. auch BGH Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20, Kurventreppenlift, GRUR 2021, 1531, Rn. 14, 29, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, Herstellergarantie IV, GRUR 2022, 1832 Rn. 44).

    Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832; BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, Herstellergarantie IV a.a.O. Rn. 34).

    Erwähnt eine Produktwerbung im Internet eine Herstellergarantie hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, Herstellergarantie IV a.a.O. Rn. 36).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs demnach als missbräuchlich anzusehen, führt dies dazu, dass der Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann; eine dahingehende Klage ist unzulässig (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR174/10, Bauheizgerät, GRUR 2012, 730, Rn. 47; BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, Abmahnaktion II, GRUR 2019, 199, Rn. 20).

    Unter der Geltung von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG a.F. kann es als ein Indiz für einen Missbrauch anzusehen sein, wenn eine vom Gläubiger vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst ist, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10, Bauheizgerät, GRUR 2012, 730, Rn. 26).

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 248/16

    Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Verbinden eines im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, Abmahnaktion II, GRUR 2019, 199; Versäumnisurteil vom 28.05.2020 - I ZR 129/19, Al Di Meola, GRUR 2020, 1087).

    Ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs demnach als missbräuchlich anzusehen, führt dies dazu, dass der Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann; eine dahingehende Klage ist unzulässig (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR174/10, Bauheizgerät, GRUR 2012, 730, Rn. 47; BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, Abmahnaktion II, GRUR 2019, 199, Rn. 20).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Durch die Pflicht, dem Verbraucher die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor dieser eine vertragliche Bindung eingeht, soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und Folgen unterrichtet ist, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich binden will (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, EuZW 2022, 611, Rn. 26).

    Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832; BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, Herstellergarantie IV a.a.O. Rn. 34).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Soweit die Beklagte die von der vorgeschlagenen Erklärung umfasste Verpflichtung beanstandet, Gesamtpreis und Grundpreis in unmittelbarer Nähe darzustellen, fehlt es bereits in rechtlicher Hinsicht an einer zu weiten Fassung der Unterlassungsverpflichtung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, Grundpreisangabe im Internet, GRUR 2022, 1163).

    Die in § 2 Abs. 1 PAngV a.F. enthaltene Bestimmung, wonach der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, Grundpreisangabe im Internet, GRUR-RS 2022, 15055), findet sich zwar nicht im Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV (n.F.).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    In die Beurteilung einfließen kann das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten, aber auch anderer Wettbewerbsverstöße (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02, MEGA SALE, GRUR 2006, 243).

    Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substanziiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH, Urteil vom 06.04.2000 - I ZR 294/97, Impfstoffversand an Ärzte, GRUR 2001, 178; BGH Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02, MEGA SALE, GRUR 2006, 243, Rn. 21).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbandes, für den die Vermutung spricht, seinen satzungsmäßigen Zwecken nachzugehen (BGH, Urteil vom 06.04.2000 - I ZR 294/97, Impfstoffversand an Ärzte, GRUR 2001, 178).

    Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substanziiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH, Urteil vom 06.04.2000 - I ZR 294/97, Impfstoffversand an Ärzte, GRUR 2001, 178; BGH Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02, MEGA SALE, GRUR 2006, 243, Rn. 21).

  • LG Potsdam, 29.06.2021 - 52 O 111/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 29.06.2021, Az. 52 O 111/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 29.06.2021 verkündeten und am 05.07.2021 zugestellten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 52 O 111/20, nach den erstinstanzlichen Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass es im Antrag zu 1) anstelle von "über den Inhalt der Garantie" heißt: "über den Inhalt einer angebotenen Garantie".

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21
    Die von der Beklagten damit verletzten Informationspflichten stellen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar (Köhler, in: ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 3a UWG, Rn. 1.311; vgl. auch BGH Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20, Kurventreppenlift, GRUR 2021, 1531, Rn. 14, 29, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, Herstellergarantie IV, GRUR 2022, 1832 Rn. 44).
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

  • OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19

    Zustehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 20 U 325/20

    IDO Verband ist kein klagebefugter Wettbewerbsverband

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21

    Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

  • BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23

    Vielfachabmahner II

    Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (zum Unterlassungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] - Impfstoffversand an Ärzte; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 78]; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 42).

    Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2022, 1403 [juris Rn. 46]; CR 2023, 757 [juris Rn. 97 f.]; vgl. auch OLG Köln, WRP 2023, 1385 [juris Rn. 36 und 57 f.]).

    (a) So kann etwa der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er gelegentlich aus sozialen Gründen auf die Weiterverfolgung seiner Ansprüche verzichtet, gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, das vordringliche Ziel des Klägers sei das Auslösen von Zahlungsansprüchen (vgl. OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97]).

    (b) Auch kann es durchaus sachgerecht erscheinen, dass der Kläger in Fällen, in denen eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (wie etwa bei Unzustellbarkeit von Schriftstücken oder der Insolvenz des bisherigen Geschäftsführers), nach dem Ausspruch einer Abmahnung zur Vermeidung zusätzlicher Kosten davon absieht, weitere rechtliche Schritte vorzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97]).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

    So kann entsprechend der in § 8c Abs. 1 Nr. 5 UWG nF zum Ausdruck kommenden Wertung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Umständen - auch darin gesehen werden, dass die vom Gläubiger vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst ist, dass darunter auch andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 25 bis 29] = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät [zu § 8 Abs. 4 UWG aF]; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 91 f.]).

  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung;

    Nach übereinstimmenden Angaben der Prozessbevollmächtigten der Parteien im Senatstermin vom 30.05.2023 hat das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.05.2023 - 6 U 47/21, dessen Gründe bislang allerdings noch nicht in schriftlicher Form vorliegen) in einem gleichgelagerten Fall (identisches Tatsachenvorbringen zum Rechtsmissbrauch) ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers verneint.
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 99/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Fehlende bzw. unzureichende

    An dieser ist es grundsätzlich, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 16.05.2023, Az. 6 U 47/21, S. 35, m.w.N., Anlage BK 12).
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